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§ AGBVertrag

Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Juli 2026 · Gültig für Verträge mit Unternehmern

Diese Bedingungen regeln die Zusammenarbeit bei Beratung, Konzeption, Prototyping und Entwicklung. Sie gelten ergänzend zum jeweiligen Angebot — bei Abweichungen geht die individuelle Vereinbarung vor.

InhaltVertrag

1Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge über Beratungs-, Konzeptions-, Design- und Entwicklungsleistungen zwischen

Philipp Weigert
Joseph-Haydn-Straße 10
86633 Neuburg an der Donau
E-Mail: hallo@philipp-weigert.de

(nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).

(2) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommen nicht zustande. Der Auftraggeber sichert mit Vertragsschluss zu, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(4) Individuell getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Maßgeblich ist die Rangfolge: (a) individuelle Vereinbarung in Textform, (b) Angebot bzw. Auftragsbestätigung einschließlich Leistungsbeschreibung, (c) diese AGB.

2Vertragsschluss

(1) Darstellungen von Leistungen und Preisen auf der Website des Auftragnehmers sind unverbindlich und stellen kein Angebot im Rechtssinne dar.

(2) Der Vertrag kommt zustande durch ein individuelles Angebot des Auftragnehmers in Textform und dessen Annahme durch den Auftraggeber in Textform. Textform genügt; E-Mail ist ausreichend.

(3) Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht anders angegeben, 14 Tage ab Zugang bindend.

(4) Das dem Angebot beigefügte Leistungsverzeichnis ist abschließend. Leistungen, die dort nicht genannt sind, sind nicht geschuldet.

3Leistungsgegenstand

(1) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen in den Bereichen Produktberatung, Product Discovery, Konzeption, User Experience, Conversion-Optimierung sowie Prototyping und Entwicklung digitaler Anwendungen.

(2) Typische Leistungspakete sind:

  • Discovery Day — eintägige strukturierte Erarbeitung von Problemstellung, Zielgruppe und zentraler Annahme, mit schriftlicher Zusammenfassung.
  • Proof Sprint — Erstellung eines lauffähigen oder klickbaren Prototyps einschließlich einer Kurzvalidierung und einer Empfehlung zum weiteren Vorgehen.
  • Build Sprint — Erstellung eines funktionsfähigen Minimal Viable Product im vereinbarten Funktionsumfang.
  • Embedded / Retainer — laufende Zusammenarbeit mit einem vereinbarten Zeitkontingent pro Kalendermonat.
  • Enterprise Innovation Sprint — begleiteter Discovery-to-Prototype-Sprint im Konzernumfeld.

(3) Prototypen und Minimal Viable Products sind ausdrücklich keine produktionsreife Software. Sie dienen der Erkenntnisgewinnung, der Validierung von Annahmen und der internen Entscheidungsvorbereitung. Sofern nicht ausdrücklich in Textform anders vereinbart, schuldet der Auftragnehmer insbesondere nicht:

  • Skalierbarkeit über den vereinbarten Testumfang hinaus,
  • Penetrationstests, Sicherheitsaudits oder Zertifizierungen,
  • Barrierefreiheit nach WCAG oder BFSG, sofern nicht als Leistung beauftragt,
  • Wartung, Betrieb, Hosting, Support oder Weiterentwicklung nach Abnahme,
  • rechtliche, steuerliche oder medizinische Prüfung von Inhalten oder Geschäftsmodellen.

(4) Der Auftragnehmer ist in der Wahl der Methoden, Werkzeuge und technischen Umsetzung frei, soweit das vereinbarte Leistungsziel erreicht wird.

4Rechtsnatur der Leistungen

(1) Die Einordnung der jeweiligen Leistung richtet sich nach der im Angebot getroffenen Regelung. Fehlt eine solche, gilt:

  • Discovery Day, Beratung, Workshops, Retainer sind Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Geschuldet ist ein fachgerechtes Tätigwerden, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg.
  • Proof Sprint und Build Sprint sind Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB, soweit ein abgrenzbares Arbeitsergebnis geschuldet ist.

(2) Der Auftragnehmer schuldet in keinem Fall den Eintritt eines Markterfolgs, einer bestimmten Conversion-Rate, einer Finanzierungszusage, einer internen Freigabe oder eines sonstigen wirtschaftlichen Ergebnisses.

5Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Materialien, Zugänge und Ansprechpartner rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form unentgeltlich zur Verfügung. Dazu zählen insbesondere Zugangsdaten, Texte, Bilder, Logos, Marken- und Gestaltungsvorgaben sowie fachliche Auskünfte.

(2) Der Auftraggeber benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson sowie eine Vertretung.

(3) Der Auftraggeber prüft Zwischenergebnisse und Entwürfe unverzüglich und gibt Rückmeldung innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(4) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass er an überlassenen Materialien über die erforderlichen Rechte verfügt und deren Verwendung keine Rechte Dritter verletzt. Der Auftragnehmer ist zu einer rechtlichen Prüfung überlassener Inhalte nicht verpflichtet.

(5) Der Auftraggeber sorgt für eine regelmäßige, dem Stand der Technik entsprechende Sicherung seiner Daten. Vor Eingriffen des Auftragnehmers in bestehende Systeme erstellt der Auftraggeber eine vollständige Sicherung.

(6) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Entstehende Mehraufwände kann der Auftragnehmer nach Ankündigung zum vereinbarten Stundensatz, hilfsweise zum ortsüblichen Satz, abrechnen.

6Termine und Fristen

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie in Textform ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Angaben wie „in Tagen“ oder „ab“ sind unverbindliche Orientierungswerte.

(2) Fristen beginnen frühestens mit vollständigem Eingang aller vom Auftraggeber beizubringenden Unterlagen und Zugänge sowie, sofern vereinbart, mit Eingang der Anzahlung.

(3) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, setzt der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist von mindestens zehn Werktagen in Textform. Weitergehende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt, soweit eine Fristsetzung nach dem Gesetz entbehrlich ist.

7Änderungen des Leistungsumfangs

(1) Wünscht der Auftraggeber eine Änderung oder Erweiterung des vereinbarten Leistungsumfangs, teilt er dies in Textform mit.

(2) Der Auftragnehmer prüft die Auswirkungen auf Aufwand, Vergütung und Termine und unterbreitet ein Nachtragsangebot. Bis zur Annahme des Nachtragsangebots wird die Leistung unverändert fortgeführt.

(3) Der Auftragnehmer kann die Umsetzung von Änderungswünschen ablehnen, wenn sie ihm unter Berücksichtigung seiner Kapazitäten und bereits eingegangener Verpflichtungen nicht zumutbar sind.

8Abnahme bei Werkleistungen

(1) Der Auftragnehmer zeigt die Fertigstellung in Textform an und stellt das Arbeitsergebnis zur Prüfung bereit.

(2) Der Auftraggeber prüft das Arbeitsergebnis innerhalb von zehn Werktagen ab Bereitstellung und erklärt die Abnahme in Textform oder rügt Mängel unter konkreter Beschreibung der Abweichung vom vereinbarten Leistungsumfang.

(3) Erfolgt innerhalb dieser Frist weder eine Abnahmeerklärung noch eine Mängelrüge in Textform, gilt das Arbeitsergebnis als abgenommen. Der Auftragnehmer weist in der Fertigstellungsanzeige gesondert auf diese Rechtsfolge hin.

(4) Nimmt der Auftraggeber das Arbeitsergebnis produktiv in Nutzung, gilt es spätestens mit Aufnahme der produktiven Nutzung als abgenommen.

(5) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(6) Teilabnahmen sind zulässig, wenn abgrenzbare Teilleistungen vereinbart wurden.

9Vergütung und Zahlung

(1) Es gilt die im Angebot vereinbarte Vergütung. Sofern nichts anderes angegeben ist, verstehen sich alle Preise als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Sofern nicht abweichend vereinbart, gilt folgende Zahlungsstruktur:

  • Festpreisprojekte: 50 % bei Auftragserteilung, 50 % nach Abnahme.
  • Discovery Day: vollständig im Voraus, spätestens fünf Werktage vor dem Termin.
  • Retainer: monatlich im Voraus zum Ersten des Kalendermonats.
  • Aufwandsbezogene Leistungen: monatliche Abrechnung nach Aufwandsnachweis.

(3) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig.

(4) Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 Euro gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(5) Der Auftragnehmer kann seine Leistungen nach vorheriger Ankündigung in Textform und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zurückhalten, solange fällige Zahlungen offenstehen.

(6) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

(7) Ein bereits gezahltes Honorar für einen Discovery Day wird auf einen innerhalb von drei Monaten beauftragten Sprint angerechnet, sofern dies im Angebot vorgesehen ist.

10Fremdleistungen und Drittanbieter

(1) Kosten für Leistungen Dritter — insbesondere Hosting, Software-Abonnements, Schnittstellen, Zahlungsdienstleister, Schriftlizenzen, Bildmaterial, KI-Dienste und Testteilnehmer — sind in der Vergütung nicht enthalten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(2) Solche Leistungen werden nach Abstimmung im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers bezogen oder gesondert weiterberechnet. Für die Leistungen Dritter gelten deren Vertragsbedingungen.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer einzusetzen. Er bleibt dem Auftraggeber gegenüber Vertragspartner und haftet für deren Leistungen wie für eigene.

11Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen

(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den vertraglich geschuldeten Arbeitsergebnissen mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, ausschließliches, übertragbares Nutzungsrecht für alle im Vertrag vorgesehenen Nutzungsarten ein. Das Recht zur Bearbeitung und Weiterentwicklung ist eingeschlossen.

(2) Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Rechte beim Auftragnehmer. Eine Nutzung vor vollständiger Bezahlung ist nur mit vorheriger Zustimmung in Textform gestattet.

(3) Nicht Gegenstand der Rechteeinräumung sind:

  • allgemeines Know-how, Methoden, Vorgehensmodelle und Erfahrungswissen des Auftragnehmers,
  • vorbestehende eigene Bausteine, Bibliotheken, Vorlagen und Codefragmente des Auftragnehmers, die nicht speziell für den Auftraggeber entwickelt wurden — hieran wird ein einfaches, unbefristetes Nutzungsrecht im Rahmen des Arbeitsergebnisses eingeräumt,
  • Entwürfe, Varianten und Zwischenstände, die nicht Gegenstand der Abnahme geworden sind,
  • Rechte an Komponenten Dritter, für die die Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers gelten.

(4) Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, das erworbene Know-how für andere Auftraggeber einzusetzen, soweit dabei keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers offenbart werden.

12Einsatz von KI-Werkzeugen

(1) Der Auftragnehmer setzt zur Leistungserbringung KI-gestützte Werkzeuge ein, insbesondere zur Erstellung und Prüfung von Quellcode, Entwürfen und Texten. Der Auftraggeber stimmt diesem Einsatz zu.

(2) Der Auftragnehmer prüft KI-gestützt erzeugte Ergebnisse fachlich, bevor sie in Arbeitsergebnisse einfließen, und verantwortet sie wie eigene Arbeit.

(3) Vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten des Auftraggebers werden nur dann in KI-Dienste eingegeben, wenn der jeweilige Anbieter eine Verarbeitung zu Trainingszwecken vertraglich ausschließt. Bei besonders schutzbedürftigen Informationen erfolgt eine Eingabe nur nach vorheriger Abstimmung in Textform.

(4) Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass die Rechtslage zur Urheberrechtsfähigkeit KI-gestützt erzeugter Inhalte nicht abschließend geklärt ist. Eine Gewähr für die Schutzfähigkeit einzelner Bestandteile wird nicht übernommen. Die Verpflichtung, keine erkennbaren Rechte Dritter zu verletzen, bleibt hiervon unberührt.

13Open Source und Komponenten Dritter

(1) Arbeitsergebnisse können quelloffene Komponenten enthalten. Für diese gelten ausschließlich die jeweiligen Lizenzbedingungen, die Vorrang vor § 11 dieser AGB haben.

(2) Der Auftragnehmer dokumentiert die eingesetzten Komponenten und ihre Lizenzen auf Anfrage.

(3) Der Auftragnehmer wählt Komponenten mit Lizenzen, die eine kommerzielle Nutzung durch den Auftraggeber erlauben, sofern nichts anderes abgestimmt ist. Komponenten mit sogenannter starker Copyleft-Wirkung werden nur nach vorheriger Abstimmung eingesetzt.

14Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten, nicht offenkundigen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich zu Vertragszwecken.

(2) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits bekannt waren, unabhängig entwickelt wurden, allgemein zugänglich sind oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind. Im letzteren Fall informiert die offenlegende Partei die andere Partei, soweit rechtlich zulässig, vorab.

(3) Die Verpflichtung besteht für die Dauer des Vertrags und drei Jahre darüber hinaus fort. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG gilt sie zeitlich unbegrenzt, solange die Voraussetzungen des Gesetzes vorliegen.

(4) Auf Wunsch des Auftraggebers schließt der Auftragnehmer eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung.

15Datenschutz

(1) Beide Parteien beachten die jeweils für sie geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Soweit der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

(3) Für Testverfahren mit echten Nutzern stellt der Auftraggeber die datenschutzrechtliche Grundlage sicher, sofern er die Teilnehmer bereitstellt.

(4) Informationen zur Verarbeitung im Rahmen der Website enthält die Datenschutzerklärung.

16Referenznennung

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber nach Abschluss des Projekts unter Nennung von Name und Logo sowie mit einer allgemeinen Beschreibung des Projekts als Referenz zu benennen. Vertrauliche Inhalte, Kennzahlen und Quellcode sind hiervon nicht erfasst.

(2) Der Auftraggeber kann der Referenznennung jederzeit in Textform widersprechen. Der Auftragnehmer entfernt die Nennung dann innerhalb von 30 Tagen aus von ihm kontrollierten Medien.

(3) Wird eine vergünstigte Vergütung ausdrücklich gegen die Zusage einer Referenz oder eines Testimonials gewährt, ist der Auftraggeber zur Abgabe verpflichtet. Widerruft er die Zusage, kann der Auftragnehmer die Differenz zum regulären Preis nachfordern. Inhaltliche Vorgaben für das Testimonial macht der Auftragnehmer nicht; eine wahrheitsgemäße Bewertung bleibt dem Auftraggeber unbenommen.

17Mängelansprüche

(1) Bei Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit den nachfolgenden Maßgaben.

(2) Ein Mangel liegt vor, wenn das Arbeitsergebnis von der vereinbarten Leistungsbeschreibung abweicht. Abweichungen, die die Nutzbarkeit nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen, sind keine Mängel. Kein Mangel sind insbesondere Abweichungen, die auf Änderungen der Systemumgebung, Eingriffen des Auftraggebers oder Dritter, unsachgemäßer Nutzung oder auf Fehlern von Komponenten Dritter beruhen.

(3) Der Auftragnehmer leistet zunächst Nacherfüllung. Ihm sind mindestens zwei Versuche einzuräumen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

(5) Bei Dienstleistungen bestehen keine Mängelrechte im werkvertraglichen Sinne. Der Auftraggeber kann jedoch eine mangelhafte Leistungserbringung rügen; der Auftragnehmer wirkt auf eine sachgerechte Nachbesserung hin.

18Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
  • im Umfang einer von ihm übernommenen Garantie,
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 vorliegt.

(4) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

(5) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

19Laufzeit und Kündigung

(1) Projektverträge enden mit vollständiger Erbringung und Abnahme der vereinbarten Leistungen.

(2) Retainer-Verträge laufen auf unbestimmte Zeit und können von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden, erstmals zum Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit. Nicht abgerufene Zeitkontingente verfallen am Ende des jeweiligen Kalendermonats und werden nicht erstattet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in erheblichem Umfang in Verzug ist oder seine Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung nachhaltig verletzt.

(4) Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag ohne einen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund, gilt § 648 BGB.

(5) Kündigungen bedürfen der Textform.

20Absage und Verschiebung von Terminen

(1) Vereinbarte Termine für Workshops, Discovery Days und Testsitzungen sind verbindlich.

(2) Bei Absage oder Verschiebung durch den Auftraggeber gilt, sofern kein Ersatztermin innerhalb von 30 Tagen zustande kommt:

  • mehr als 10 Werktage vor dem Termin: kostenfrei,
  • 5 bis 10 Werktage vor dem Termin: 50 % des Honorars für den Termin,
  • weniger als 5 Werktage vor dem Termin: 100 % des Honorars für den Termin.

(3) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

(4) Muss der Auftragnehmer einen Termin absagen, bietet er unverzüglich einen Ersatztermin an. Bereits gezahlte Beträge werden auf den Ersatztermin angerechnet oder erstattet.

21Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien die betroffene Partei für die Dauer der Störung von ihren Leistungspflichten. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Epidemien, behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe, Energie- und Netzausfälle sowie Ausfälle wesentlicher Vorlieferanten.

(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich und bemüht sich um Abhilfe.

(3) Dauert die Störung länger als sechs Wochen, kann jede Partei den Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils in Textform kündigen. Bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet.

22Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Ingolstadt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

(3) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel. Individuelle Vereinbarungen gemäß § 305b BGB bleiben davon unberührt.

(5) Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Auftraggeber bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. § 354a HGB bleibt unberührt.

(6) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Stand: Juli 2026